Firmengründung
Firmengründung in Finnland - Unternehmesformen und die YEL
Wer seinen Wohnort innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes hat, kann in Finnland selbstständig unternehmerisch tätig werden und sich zu einer Firmengründung in Finnland entschließen. Bestimmte Branchen und Tätigkeiten wie die Alkoholproduktion und -einfuhr, der Verkauf oder Ausschank von Alkohol, Elektroinstallation, Krankentransporte, Reisebürodienste und andere wirtschaftliche Tätigkeiten sind jedoch in Finnland genehmigungspflichtig. Eine Firmengründung ist hier etwas schwieriger.
Am besten erkundigt man sich in Finnland im örtlichen Rathaus oder bei der Polizei, ob die geplante Firmengründung Tätigkeit genehmigungspflichtig ist und welche Stelle gegebenenfalls über eine Genehmigung entscheidet. Hinter Unternehmensnamen in Finnland steht sehr oft die Abkürzung „OY". Die beiden Buchstaben stehen für OSAKEYHTIÖ, was Aktiengesellschaft bedeutet. Dem OY bei der finnischen Firmengründung entspricht auf Schwedisch AB (AKTIEBOLAG) - so kommt es beispielsweise zu der Form Iittala Group Oy Ab. Als OY agieren große, mittelständische wie auch kleine Unternehmen; insofern ist die finnische Aktiengesellschaft durchaus mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar. Unterschieden wird bei der Firmengründung in Finnland zwischen der privaten und der öffentlichen Aktiengesellschaft (Oy bzw. Oyj). Das Gründungskapital beträgt 2.500 Euro für die private und 80.000 Euro für die öffentliche Aktiengesellschaft. Für die Unternehmensform gilt ein Steuersatz von 26 Prozent, mit dem das steuerpflichtige Ergebnis in Finnland besteuert wird.
Weitere Unternehmensformen in Finnland
Neben dieser einzigen wirtschaftlich bedeutenden Form der Kapitalgesellschaft gibt es als Personengesellschaften bei der Firmengründung in Finnland die Offene Gesellschaft (AVOIN YHTIÖ) und die Kommanditgesellschaft (KOMMANDIITTIYHTIÖ). Der Einzelunternehmer heißt auf Finnisch Yksityinen elinkeinonharjoittaja und wird oft kurz TOIMINIMI genannt. Darüber hinaus existiert zur Firmengründung die Genossenschaft (OSUUSKUNTA). Um sie in Finnland zu gründen, bedarf es mindestens dreier Personen. Die Wahl der Unternehmensform wird durch viele Faktoren bestimmt. Dabei sind steuerliche Aspekte in Finnland zweifellos von entscheidender Bedeutung. Diese Aspekte sollten Sie vor einer Firmengründung in Finnland im Gespräch mit Fachleuten klären. Eine Beratung bieten unter anderem die Existenzgründerzentren (UUSYRITYSKESKUS) an, die es in Finnland in allen größeren Orten landesweit gibt.
Selbstständig in Finnland mit TOIMINIMI
Als selbstständiger Einzelunternehmer durch eine Firmengründung tätig zu werden, ist in Finnland - was die formale Seite betrifft - recht einfach. Dafür genügt die Anmeldung bei der Patent- und Registerbehörde bzw. Finanzbehörde (PATENTTI- JA REKISTERIHALLITUS bzw. VEROHALLITUS). Mit dieser Anmeldung geht bei der Firmengründung der Eintrag ins Steuervorauserhebungsregister einher (ENNAKKOPERINTÄREKISTERI). Damit ist der Unternehmer berechtigt, Rechnungen auszustellen. Nach der Anmeldung erhält man in Finnland in der Regel innerhalb von wenigen Tagen eine Firmennummer zugeteilt (auf Finnisch Y-TUNNUS). Sie besteht aus acht Ziffern, wobei die letzte Ziffer durch einen Bindestrich abgetrennt wird. Die Firmennummer muss nach einer Firmengründung in der Geschäftskorrespondenz stets angegeben werden. Eine Anmeldung beim Handelsregister (KAUPPAREKISTERI) wird für eine Firmengründung in Finnland erforderlich, wenn die ausgeübte Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, wenn ständig eigene Geschäftsräume genutzt werden, die von der Wohnung getrennt sind, oder wenn der Unternehmer eine andere Person als die Ehepartnerin/den Ehepartner oder ein minderjähriges Kind beschäftigt. Auch wer nicht dazu verpflichtet ist, darf seine Tätigkeit im Handelsregister anmelden, wodurch die Firmenbezeichnung wirksam geschützt wird. Die Gebühr für den Eintrag beträgt in Finnland 65 Euro und muss vor Abgabe der Anmeldung gezahlt werden. Für die Anmeldung zu den verschiedenen Registern im Rahmen einer Firmengründung in Finnland gibt es ein einheitliches Formular aus der Y-Vordruck-Serie (Y wie YRITTÄJÄ = Unternehmer). Der Selbstständige verwendet dabei den Vordruck Nummer DREI. Die um Ausgaben und Abzüge verminderten Einkünfte des Einzelunternehmers unterliegen in Finnland der progressiven Einkommensteuer. Als TOIMINIMI können auch Ehepartner nach einer Firmengründung gemeinsam tätig sein. In diesem Fall wird die Steuer nach einem prozentualen Schlüssel auf beide Partner verteilt. Dieser Schlüssel muss der Steuerbehörde in Finnland gemeldet werden.
YEL in Finnland
Jeder Unternehmer - auch der Einzelunternehmer - ist in Finnland nach seiner Firmengründung gesetzlich zu einer Pensionsversicherung verpflichtet. Sie wird YEL genannt. Diese Versicherung, die nicht durch eine freiwillige Versicherung ersetzbar ist, wird bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Sie dient gleichzeitig der sozialen Absicherung des Unternehmers. Er ist dadurch beispielsweise wie ein Arbeitnehmer in Finnland krankenversichert; ferner besteht Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit und Hinterbliebenenschutz im Todesfall. Frühestens vier Monate, spätestens sechs Monate nach Firmengründung in Finnland, genauer gesagt, nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit muss die YEL-Versicherung abgeschlossen werden. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, das Höchstalter 68. Der Beitrag zur YEL entspricht 20,6 Prozent aus dem Arbeitseinkommen (20,8 Prozent ab dem 54. Lebensjahr). Dabei wird als Arbeitseinkommen ein Wert festgelegt, der dem Gehalt entspricht, das der Unternehmer für seine Arbeit und entsprechend seiner Qualifikation erhalten würde. Als Untergrenze für das Jahresarbeitseinkommen wurde für 2008 in Finnland der Betrag 6.186,65 Euro festgesetzt. Freuen kann sich der Neuunternehmer nach seiner Firmengründung in Finnland über den Beitragsnachlass von 25 Prozent, der für die ersten vier Jahre nach erstmaligem Eintritt in das YEL-System gewährt wird. Auf der Basis des vereinbarten Arbeitseinkommens errechnet sich das Tagegeld im Krankheitsfall wie auch die spätere Altersrente. Der Selbstständige bleibt über YEL innerhalb der gesetzlichen Altersrentenversicherung. Eine zusätzliche freiwillige Absicherung für das Alter ist jedoch ratsam.
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